WALLIS
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Politisches System / Baurecht
Ich Danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Guten Tag,
Sie finden auf folgenden Internetseiten allgemeine Informationen zum politischen System des Kantons Wallis:
- http://www.vs.ch/
- http://www.ch.ch/, insbesondere http://www.ch.ch/behoerden/index.html?lang=de
- http://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_Wallis
Und in Buchform:
Schweiz in Sicht : Demokratie - Politik - Institutionen
Zürcher Lehrmittelverlag, 2006
Die gesetzlichen Grundlagen zu den Behörden des Kantons finden Sie auf der Internetseite des Kantons unter folgendem Link: http://www.vs.ch/Navig/navig.asp?MenuID=4489&Language=de&RefMenuID=0&RefServiceID=0
Art. 2 Zuständigkeit Den gesamten Wortlaut des Baugesetzes finden Sie hier : http://www.vs.ch/Navig/navig.asp?MenuID=4626&RefMenuID=0&RefServiceID=0.
Besuchen Sie auch die dem Thema Umwelt und Bauen gewidmeten Internetseiten der kantonalen Verwaltung: http://www.vs.ch/Navig/navig.asp?MenuID=12869&RefMenuID=0&RefServiceID=0.
Neben dem kantonalen Baugesetz verfügt jede Gemeinde über ein Baureglement, das Sie normalerweise auf der Internetseite der jeweilige Gemeinde finden. Die Siedlung Gletsch gehört zur politischen Gemeinde Obergoms.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben einige nützliche Informationen geliefert zu haben.
Mit freundlichem Gruss
Die Mediathek Wallis
1 Zuständige Behörden im öffentlichen Baurecht sind:
1. der Gemeinderat für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen sowie der Maiensäss-, Weiler- und Erhaltungszonen.
Als Bauzonen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) Wohnzonen;
b) Kernzonen;
c) Gewerbezonen;
d) Industriezonen;
e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
f) Zonen für Sport und Erholung innerhalb des Perimeters der Bauzonen oder direkt an diesem angeschlossen, wenn sie eine Gesamtfläche von 3 ha nicht überschreiten.
2. die Kantonale Baukommission für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Das sind namentlich Bauvorhaben:
a) die eine Ausnahme im Sinne von Artikel 24 RPG und Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes beanspruchen;
b) in den Landwirtschaftszonen;
c) in den Schutzzonen;
d) in den Zonen für Materialabbau und Deponien;
e) in den geschützten Landwirtschaftszonen;
f) in den übrigen Zonen für Sport und Erholung (beispielsweise Skipisten, Golfplätze usw.);
g) innerhalb des Waldareals und weiteren Nutzungszonen.
2 Die kantonale Baukommission ist ebenfalls zuständig für Bauvorhaben, bei denen die Gemeinde Bauherrin oder Partei ist.
3 Aufgehoben